Nutzungsvereinbarung
Die Funk Akademie ist die Einrichtung, mit der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen (Fachtrainings, Methodentrainings, Führungskräftetrainings etc.) entwickelt, organisiert und dokumentiert werden. Die Funk Akademie stellt zu diesem Zweck Lernmaterialien für die ausschließliche, persönliche Nutzung von Mitarbeitern bereit. Die Funk Gruppe tritt über die Funk Akademie als Bildungsdienstleisterin gegenüber ihren Mitarbeitern auf.
Diese Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung der Funk Akademie.
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) „Nutzer“ sind alle Mitarbeiter und Handelsvertreter von Funk sowie Externe, die Zugang zur Funk Akademie haben.
(2) Unter „Funk TMS“ ist das bei Funk eingesetzte Trainingsmanagement-System zu verstehen. Das Funk TMS ist eine Software, über die der hausinterne Bildungskatalog einsehbar ist und über die Buchungs- und Stornierungsvorgänge für Trainings erfolgt. Darüber hinaus können Mitarbeiter im Rahmen der Trainingsverwaltung ihre absolvierten Trainings in der Bildungsbiografie einsehen.
(3) In der „persönlichen Bildungsbiografie“ eines Nutzers werden alle erfolgreich absolvierten Trainings sowie alle gebuchten Trainingsteilnahmen angezeigt.
(4) Die Funk Gruppe GmbH agiert als „interne Bildungsdienstleisterin“, wenn unter ihrem Namen eine Schulungsmaßnahme durchgeführt wird. Andere Schulungsanbieter werden als „externer Bildungsdienstleister“ bezeichnet.
§ 2 Anrechnung der Fort- und Weiterbildung
(1) Funk ist aufgrund des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb“ (IDD) verpflichtet, die erforderliche sachgerechte Qualifikation ihrer Mitarbeiter durch regelmäßige Weiterbildung von mindestens 15 Stunden jährlich nachzuweisen. Hiervon sind vornehmlich diejenigen Mitarbeiter betroffen, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung von Versicherungsprodukten beteiligt sind.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung dieser 15 Stunden pro Jahr ist der erfolgreiche Abschluss von Trainingsmaßnahmen. Eine Trainingsmaßnahme gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn:
a) die Schulungsmaßnahme im vollen zeitlichen Umfang absolviert wurde,
und
b) alle erforderlichen Anforderungen für den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Maßnahme erfüllt wurden.
Wird eine Maßnahme nicht angetreten oder abgebrochen, nicht vollständig oder nur teilweise absolviert oder nicht bestanden, wird diese nicht als Weiterbildung angerechnet. Eine Wiederholung oder Vollendung einer Präsenzmaßnahme nach zeitlicher Unterbrechung wird von der Funk Akademie in regelmäßigen Abständen nach Einzelfallprüfung ermöglicht. Bei anderen Maßnahmen ist die Wiederholung oder Vollendung regelmäßig möglich.
(3) Kann ein Nutzer an einer Maßnahme nicht oder nur teilweise teilnehmen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Funk Akademie sofern möglich rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt wird. Eine gesonderte Abmeldung ist nicht erforderlich, sofern der Vorgesetzte oder das Personalmanagement informiert wurden und auf die Maßnahme bei der Funk Akademie hingewiesen wurde. Die Nicht-Teilnahme ist nur dann gegenüber der Funk Akademie zu begründen, wenn es keine Abmeldung über den Vorgesetzten oder das Personalmanagement gegeben hat.
(4) Bei der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen externer Bildungsdienstleister hat der Nutzer den jeweiligen Teilnahmestatus nach Beendigung der Maßnahme der Funk Akademie mitzuteilen. Das Funk TMS fordert den Nutzer automatisch auf, den Teilnahmestatus an externen Weiterbildungsmaßnahmen zu dokumentieren. Die Aufforderung erfolgt erstmals vierzehn Tage nach der Absolvierung der Maßnahme und wiederholt sich alle acht Tage, bis der Teilnahmestatus dokumentiert wurde. Hierzu lädt der Nutzer die Teilnahmebestätigung in das Funk TMS hoch.
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
(1) Die Nutzungsberechtigung eines Mitarbeiters beginnt mit seinem Eintritt in die Funk Gruppe.
(2) Mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Funk Gruppe endet die Nutzungsberechtigung der Funk Akademie.
(3) Im Falle des Ausscheidens kann der Mitarbeiter einen Auszug aus der Bildungsbiografie selbst erstellen oder bei der Funk Akademie anfordern. Dieser wird binnen vier Wochen ausgestellt.
(4) Bei einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung ist Funk berechtigt, dem Nutzer die Berechtigung zur Nutzung in Abstimmung mit dem Betriebsrat unverzüglich zu entziehen. Näheres regelt die Anlage 4 zum Mahnwesen der Funk Akademie.
§ 4 Kostenübernahme/ -tragung
Die Leistungen und Angebote der Funk Akademie als interne Bildungsdienstleisterin werden für Mitarbeiter der Funk Gruppe kostenlos bereitgestellt. Kosten für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten externer Bildungsdienstleister (einschließlich berufsbegleitender Fortbildungsmaßnahmen) werden nur nach Zustimmung durch die zuständige Führungskraft und durch das Personalmanagement übernommen.
§ 5 Technische Ausstattung
Funk stellt seinen Mitarbeitern die für die betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen notwendigen technischen Geräte und Arbeitsplätze zur Verfügung. Bei diesen Geräten handelt es sich i.d.R. um stationäre PC-Arbeitsplätze/WYSE-Boxen sowie Headsets. Private Endgeräte – sowohl mobile als auch stationäre – dürfen nicht zu Schulungszwecken eingesetzt werden.
§ 6 Verwendung der Materialien
(1) Software, Texte, Bilder, Videos, Grafiken und andere Materialien der Funk Akademie sind durch Urheber- und Markenrechte geschützt. Diese stehen ausschließlich Funk oder ihren Lizenzgebern zu. Die Verletzung dieser Urheber- und Markenrechte kann Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zur Folge haben.
(2) Nutzern ist es zur betriebsinternen Verwendung gestattet, die Materialien der Funk Akademie herunterzuladen, auszudrucken und zu nutzen. Materialien der Funk Akademie dürfen nicht für andere Zwecke vervielfältigt, genutzt, verkauft, übertragen, publiziert oder anderweitig Dritten zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen hiervon sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Funk Akademie zulässig
§ 7 Nicht-Einhaltung von Standards und Sanktionsmaßnahmen
Wird die erforderliche gesetzliche Weiterbildungszeit nicht erreicht oder erfolgt eine wiederholte Nicht-Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen oder eine widerrechtliche Handlung durch Nutzer des Funk TMS, können zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Prozesse eingeleitet und Maßnahmen ergriffen werden.